AGB Willding.at 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Versteigerungen über Willding.at, abgeschlossen mit Nuri Talu, Efeuweg 1, 4310 Mauthausen, im folgenden Versteigerer genannt. 

  1. Anmeldung auf Willding.at und Teilnahme an Auktionen:


    Nur angemeldete Benutzer können an Auktionen teilnehmen. Die Anmeldung ist über die entsprechenden Formulare auf Willding.at möglich. Der Versteigerer behält sich vor, Anmeldungen abzulehnen sowie bestehende Benutzer zu sperren. Die für die Anmeldung notwendigen Daten sind in den Formularen auf Willding.at angegeben.
     

  1. Zuschlag

    Auktionen auf Willding.at haben eine Beginn- sowie Endzeit. Zwischen Beginn- und Endzeit können Benutzer Gebote abgeben. Der Versteigerer kann die Endzeit nach eigenem Ermessen verändern. Der Benutzer mit dem höchsten Gebot zur Endzeit erhält den Zuschlag. Der Versteigerer kann eine Auktion jederzeit sowie auch nach erreichen der Endzeit abbrechen. Mit Übermittlung der Rechnung durch den Versteigerer sowie Zahlung des Betrages durch den Höchstbietenden Benutzer kommt der Kaufvertrag zwischen dem Versteigerer und dem Höchstbietenden zustande. Zustand des Produktes wie besichtigt. Ersteigerte Produkte sind gebraucht und werden nicht auf Mängel oder Defekte überprüft. Fehler in der Produktbeschreibung sind vorbehalten. 

    Der Versteigerer hat bei einer Auktion die Möglichkeit, neben dem Startpreis auch einen Mindestpreis festzulegen. 
    Der Mindestpreis ist der niedrigste Preis, der von dem Versteigerer akzeptiert wird. Wenn die Gebote unter diesem Mindestpreis bleiben, wird der Artikel vorerst nicht verkauft. Wenn eine Auktion gewonnen wird, aber der Mindestpreis nicht erreicht wurde, hat der Höchstbietende kein Anrecht auf die Ware.


  1. Besichtigung

    Bietenden wird die Möglichkeit der Besichtigung der zum Ersteigern gebotenen Produkte gegeben. Die Besichtigungszeiten sind in der Beschreibung des jeweiligen Produktes angegeben.

    Falls der Bieter aus jeglichen Gründen auch immer auf eine Besichtigung verzichtet oder nicht wahrnimmt, kann er daraus resultierende Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Versteigerer nicht geltend machen.
     

  1. Gewährleistung und Rücktritt

    Der Bieter nimmt zur Kenntnis, dass  § 18 Abs 3 FAGG auf die öffentlichen, transparenten Versteigerungen des Versteigerers nicht anwendbar ist.

    Sämtliche Objekte werden in jenem Zustand versteigert und verkauft in dem sie sich zur Zeit der Auktion befinden. Es wird keine Gewähr für allfällige Mängel, Zustand, Vollständigkeit, Eigenschaften oder Schäden (auch Folgeschäden) übernommen. Sämtliche Angaben zum Versteigerungsobjekt wie, Maße, Gewicht, Baujahr, Kilometerstand werden nach bestem Wissen und Gewissen aufgenommen, sind jedoch unverbindlich.

    Reklamation und Gewährleistung jeglicher Art ist ausgeschlossen.

    Eine Inbetriebnahme von Geräten/Maschinen/Fahrzeugen ist nur nach Absprache und in Beisein des Versteigerungspersonal möglich und erlaubt, ansonsten strengstens verboten.

    Beschädigungen jeglicher Art die der Höchstbietende persönlich oder seine Begleitpersonen bei der Abholung oder Besichtigung absichtlich oder unabsichtlich verursachen, sind zur Gänze vom Höchstbietenden zu tragen.

    Der Höchstbietende ist zur Abnahme der erstandenen Objekte verpflichtet. Erfolgt das Gebot einer Person in Vertretung einer Gesellschaft oder Dritten, haftet der Bieter für die übernommene Verpflichtung solidarisch.

    Erfolgen innerhalb der letzten 60 Sekunden vor Auktionsende einlangende höhere Gebote, so verlängert sich die Auktionszeit um weitere 60 Sekunden.

    Wird der Kaufpreis vom Höchstbietenden nicht innerhalb der angegebenen Frist bezahlt, kann das betreffende Objekt gemäß § 918 ABGB unter Nachfristsetzung neu versteigert oder freihändig verkauft werden. Der Höchstbietende haftet dem Versteigerer gemäß § 918 ABGB persönlich für den Schaden, hat aber keinen Anspruch auf einen Mehrerlös.

    Bei Nichteinhaltung der bekanntgegebenen Abholtermine haftet der Käufer für schadenersatzrechtlich zurechenbare Folgekosten zum Beispiel für Demontage, Auslagerung, Lagerkosten.

    Der Höchstbietende verzichtet auf das Recht, den Kauf wegen Irrtums, laesio enormis, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder aus einem sonstigen Grund anzufechten oder rückgängig zu machen. Der Höchstbietende erklärt den wahren Wert der von ihm ersteigerten Gegenstände zu kennen.

    Der Höchstbietende anerkennt, dass jegliche Reklamation und Gewährleistung ausgeschlossen ist. Der Höchstbietende erklärt mit Abgabe eines Gebotes außerdem, dass er auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums verzichtet.

    Das Aufrechnen für Forderungen des Versteigerers durch allfällige Gegenforderungen des Höchstbieters wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

  1. Bezahlung

    Alle Zuschlagspreise sind in Euro und verstehen sich wenn nicht anders angegeben zuzüglich 18% Auktionsgebühr plus der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 20%. Ausgenommen sind differenzbesteuerte Produkte, auf welche eine Gebühr von 22% aufgeschlagen wird.

    Bei Abgabe eines Gebotes werden Gebühren und Steuern aufgeschlüsselt dargestellt.

    Der Kaufpreis ist am selben Tag des Zuschlages fällig und muss unverzüglich laut übermittelten Rechnungsdaten, auf das Konto des Versteigerers überwiesen werden, oder kann bei Abholung in bar bezahlt werden. Der Versteigerer behält sich vor, Zahlungen ab 10.000 € nur per Überweisung anzunehmen.

    Eine Überweisungsbestätigung des Kaufpreises wird beim Übergabetermin nicht akzeptiert. Der Kaufpreis muss vor der Übergabe der ersteigerten Objekte, vollständig auf dem Konto des Versteigerers eingelangt sein. Zusätzliche Kosten oder Schadensersatzansprüche jeglicher Art, die bei nicht Einhaltung der Zahlugsbedingungen entstehen, sind zur Gänze vom Höchstbietenden zu tragen. 

  1. Übergabe

    Das Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung von Versteigerer an den Höchstbietenden über. Die Übergabebestimmungen wird für jedes Objekt gesondert deklariert und muss strikt eingehalten werden. Entstehen dem Versteigerer zusätzliche Kosten, insbesondere durch nicht Einhaltung der Übergabebestimmungen, so werden diese zur Gänze vom Höchstbietenden getragen. 

  1. Gerichtsstand

    Es gilt österreichisches Recht. Das UN Kaufrecht wird ausgeschlossen. 

    Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.